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KWG § 2f

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

1. Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute, Finanzholding-Gesellschaften, gemischte Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Holdinggesellschaften sowie Finanzunternehmen

§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften

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