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KWG § 53n

Sechster Abschnitt: Sondervorschriften für zentrale Gegenparteien und Zentralverwahrer

1. Zentrale Gegenparteien

§ 53n Maßnahmen zur Verbesserung der Finanzmittel und der Liquidität einer nach der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zugelassenen zentralen Gegenpartei

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