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KWG § 7b

Erster Abschnitt: Allgemeine Vorschriften

2. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

§ 7b Zusammenarbeit mit der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde, der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung

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