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FG München Urteil v. - 6 K 2781/99

Gesetze: EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1

Selbständige Tätigkeit eines EDV-Fachmannes?

Gewerbesteuermessbetrag 1994– 1997

Leitsatz

1. Die Tätigkeit eines Diplom-Informatikers mit Hochschul- oder Fachhochschulabschluss ist mit der eines Ingenieurs vergleichbar.

2. Ein Steuerpflichtiger, der eine Berufsausbildung, wie sie in den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschrieben ist, nicht besitzt, kann nachweisen, dass er vergleichbare Kenntnisse durch Selbststudium erworben hat.

3. Der Nachweis einer solchen Ausbildung ist entbehrlich, wenn die berufliche Tätigkeit ohne theoretische Grundlagen, wie sie eine der Berufsausbildung des Ingenieurs ähnliche Ausbildung vermittelt, nicht ausgeübt werden kann. Voraussetzung ist jedoch, dass die Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt.

Fundstelle(n):
HAAAB-19933

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