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FG München Urteil v. - 13 K 3713/03

Gesetze: FGO § 65 Abs. 1

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens

Einkommensteuer 2000

Solidaritätszuschlag 2000

Umsatzsteuer 2000

Leitsatz

Das Klagebegehren ist nicht bezeichnet, wenn der Kläger nicht darlegt, inwieweit der angefochtene Steuerbescheid und die Einspruchsentscheidung rechtswidrig sind und sie ihn in seinen Rechten verletzen.

Fundstelle(n):
TAAAB-19955

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