Negativer Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener
Gerichtszweige
Leitsatz
1. Bei einem negativen
Kompetenzkonflikt zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige, die jeweils
rechtskräftig entschieden haben, dass der zu ihnen beschrittene Rechtsweg
unzulässig ist, kann
§ 39 Abs. 1 Nr. 4
FGO entsprechend angewendet werden, wenn ein FG beteiligt
ist und der BFH als oberstes Bundesgericht zuerst angerufen wird. Der BFH
bestimmt hiernach das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs,
sofern dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechtspflege und der
Rechtssicherheit notwendig ist.
2. Ein Verweisungsbeschluss nach
§ 17a Abs. 2 Satz 3 GVG entfaltet Bindungswirkung
hinsichtlich des Rechtswegs, wenn er nicht offensichtlich unhaltbar ist. Dies
ist z.B. der Fall, wenn sich die Verweisung bei Auslegung und Anwendung der
maßgeblichen Normen in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen
Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters
entfernt und damit unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher
Grundsätze nicht mehr verständlich erscheint. In einem solchen Fall
muss die Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses hinter dem Rechtsgedanken
des
Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG zurücktreten.
3. Betrifft die Streitigkeit
ausschließlich Fragen, die sich gerade im Zusammenhang oder
anlässlich der Einstellung eines Steuerstrafverfahrens stellen, handelt es
sich um eine Angelegenheit des Steuerstrafverfahrens, für die die
Zuständigkeit der FG nach
§ 33 Abs. 3
FGO ausgeschlossen
ist.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 874 Nr. 16 BFH/NV 2004 S. 728 Nr. 5 BStBl. II 2004 S. 458 Nr. 10 DB 2004 S. 914 Nr. 17 DStRE 2004 S. 596 Nr. 10 INF 2004 S. 447 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4449 StB 2004 S. 165 Nr. 5 YAAAB-20058