Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im
Überdenkungsverfahren
Leitsatz
1. Allein der Umstand, dass ein in
der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines
Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung
gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht
Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses
Prüfers.
2. Es ist eine Frage des Einzelfalls
und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre
Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend
begründet haben.
3. Es liegt im
prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling
am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er
das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine
weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt.
4. Geben die Prüfer zur
Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der
Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen,
so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die
Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der
Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom
Tatrichter zu klärende
Frage.