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BFH Urteil v. - VII R 1/03 BStBl 2004 II S. 842

Gesetze: AO § 82AO § 83AO § 84StBerG § 37StBerG § 164a Abs. 1DVStB § 29FGO § 76 Abs. 1 Satz 1FGO § 126 Abs. 4

Befangenheit eines Prüfers; Begründung der Entsch. im Überdenkungsverfahren

Leitsatz

1. Allein der Umstand, dass ein in der Steuerberaterprüfung mitwirkender Prüfer Vorsitzender eines Instituts ist, das Vorbereitungskurse für die Steuerberaterprüfung gegen Entgelt anbietet, begründet für einen Prüfling, der nicht Kunde dieses Instituts gewesen ist, nicht die Besorgnis der Befangenheit dieses Prüfers.

2. Es ist eine Frage des Einzelfalls und eine Frage der tatrichterlichen Würdigung, ob die Prüfer ihre Stellungnahme zum Ergebnis des sog. Überdenkungsverfahrens ausreichend begründet haben.

3. Es liegt im prüfungsspezifischen Ermessen des Prüfers, ob er einem Prüfling am Ende des von diesem gehaltenen Vortrags eine Zusatzfrage stellt und wann er das Prüfungsgespräch mit einem Prüfling beendet und keine weitere Ergänzung der Ausführungen mehr zulässt.

4. Geben die Prüfer zur Begründung ihrer Bewertung der Prüfungsleistung u.a. an, dass der Prüfling Ausführungen zu einem bestimmten Thema hat vermissen lassen, so ist davon auszugehen, dass dieser Gesichtspunkt kausal für die Bewertung der Prüfungsleistung gewesen ist. Die Frage, ob der Prüfling die betreffenden Ausführungen gemacht hat, ist eine vom Tatrichter zu klärende Frage.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 842
BB 2004 S. 873 Nr. 16
BFH/NV 2004 S. 740 Nr. 5
BStBl II 2004 S. 842 Nr. 19
DB 2004 S. 1026 Nr. 19
DB 2004 S. 1298 Nr. 24
DStRE 2004 S. 600 Nr. 10
NWB-EN Nr. 527/2004 (Befangenheit eines Prüfers - Begründung der Entscheidung im Überdenkungsverfahren (§§ 37, 164a Abs. 1 StBerG))
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4259
StB 2004 S. 165 Nr. 5
IAAAB-20059

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