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OFD München - S 0166 - 64 St 312

§ 46 AO; Überleitung von Steuererstattungsansprüchen nach § 90 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)

Nach § 90 BSHG können Ansprüche eines Sozialhilfeempfängers unter bestimmten Voraussetzungen durch Verwaltungsakt auf den Sozialhilfeträger übergeleitet werden. Voraussetzung ist u.a., dass der Sozialhilfeempfänger für die Zeit, für die Sozialhilfe gewährt wird, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger i.S. des § 12 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuches ist. Die Forderung darf gemäß § 90 Abs. 1 Satz 3 BSHG nur insoweit übergeleitet werden, als bei rechtzeitiger Leistung des Dritten die Hilfe nicht gewährt worden wäre. Zweck der Überleitung ist es, den im Gesetz verankerten Grundsatz des Nachranges der Sozialhilfe (§ 2 BSHG) nachträglich wieder herzustellen.

Dem entsprechend können auch Steuererstattungsansprüche des Sozialhilfeempfängers an den örtlichen Sozialhilfeträger (kreisfreie Städte und Landkreise) übergeleitet werden (§ 96 BSHG i.V.m. Art 1 des Bayer. Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes – AGBSHG –).

Die Überleitung nach § 90 BSHG hat die Wirkung einer Abtretung (vgl. BStBl 1988 II S. 500), so dass § 46 AO auf Überleitungen nach § 90 BSHG entsprechend anzuwenden ist. Somit wird die Überleitung entsprechend § 46 Abs. 2 AO erst wirksam, we...

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