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BMF - IV D 1 -S 7359 - 60/04 BStBl 2004 I S. 457

Vorsteuer-Vergütungsverfahren (§ 18 Abs. 9 UStG, §§ 59bis62 UStDV);
Gegenseitigkeit (§ 18 Abs. 9 Satz 6 UStG)

Bezug:

Mit  IV D 1 – S 7359 – 3/02 – (BStBl 2002 I S. 270) zum Vorsteuer-Vergütungsverfahren ist je ein Verzeichnis der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit im Sinne des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG besteht, und der Drittstaaten, zu denen die Gegenseitigkeit nicht gegeben ist, herausgegeben worden.

Hiermit werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.

Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegeben)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Andorra
Antigua und Barbuda
Australien (bis )
Bahamas
Bahrain
Britische Jungferninseln
Bermudas
Brunei Darussalam
Cayman-Insel
Estland (ab )
Gibraltar
Grenada
Grönland
Guernsey
Hongkong (VR China)
Iran
Island
Israel (ab )
Jamaika
Japan
Jersey
Kanada
Katar
Korea, Dem. Volksrepublik
Korea, Republik (ab )
Kuwait
Lettland (ab )
Libanon
Liberia
Libyen
Liechtenstein
Litauen (ab )
Macao
Mazedonien (ab )
Malediven
Niederländische Antillen (bis )
Norwegen
Oman
Polen (ab )
Salomonen
San Marino
Saudi Arabien
Schweiz
Slowakische Republik (ab )
Slowenien (ab )
St. Vincen...

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