1. Die gesonderte Feststellung eines Grundbesitzwertes ist bereits dann im Sinne des § 138 Abs. 5 Satz 1 BewG erforderlich,
wenn das für die Erbschaft-/Schenkungsteuer zuständige Veranlagungsfinanzamt für einen das Grundstück betreffenden Erwerb
Erbschaft- oder Schenkungsteuer festsetzen will.
2. Der Feststellung über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit nach § 138 Abs. 5 Satz 2 Nr. 2 BewG kommt keine rechtliche
Dauerwirkung zu, sondern sie hat nur Bedeutung für die Feststellung des Bedarfswertes.