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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - V 145/2002

Gesetze: AO § 179, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2a, EStG § 20 Abs. 1 Nr. 4

Mitunternehmerschaft bei stiller Beteiligung

Leitsatz

Mitunternehmer ist ein stiller Gesellschafter regelmäßig, wenn er nicht nur am laufenden Gewinn und Verlust des Unternehmens teilhat, sondern auch an stillen Reserven und Firmenwert.

Wer jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten zum Buchwert aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann, ist regelmäßig nicht Mitunternehmer.

Fundstelle(n):
XAAAB-20388

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