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Finanzgericht Düsseldorf Beschluss v. - 11 V 3056/03 A (E)

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Nr. 4, EStG § 11 Abs. 1, AO § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2

Anerkennung von Kirchensteuer als Sonderausgabe im Jahr der wirtschaftlichen Belastung

Leitsatz

Es unterliegt keinen ernstlichen rechtlichen Zweifeln, dass ein Kirchensteuer- Erstattungsüberhang in einem Folgejahr ein rückwirkendes Ereignis darstellt, aufgrund dessen der Sonderausgabenabzug des Verausgabungsjahrs unter Änderung der bestandskräftigen Steuerfestsetzung um den Erstattungsüberhang im Zuflussjahr zu mindern ist.

Fundstelle(n):
YAAAB-20392

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