Besteuerung eines Veräußerungsgewinns rechtfertigt
kein Einkommensteuererlass bei nicht verrechenbaren Verlusten aus
Vorjahren
Leitsatz
Die Besteuerung eines Veräußerungsgewinns aus der
Veräußerung eines Seeschiffs rechtfertigt keinen Erlass von
Einkommensteuer unter dem Gesichtspunkt, dass sich die Verluste früherer
Jahre steuerlich nicht ausgewirkt haben.
Sachliche Billigkeitsgründe sind nicht darin zu sehen, dass
auch nach der Neuregelung des § 10d EStG durch das Steuerreformgesetz 1990
nicht alle in der Vergangenheit entstandenen Verluste zu berücksichtigen
waren.