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OFD Hannover - S 0196 - 9 - StO 321 S 0062 - 10 - StH 551

Haftung des Betriebsübernehmers

(Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom i.d.F. vom )

1. Art der Haftung

§ 75 begründet eine persönliche, keine dingliche Haftung, die jedoch ihrem Gegenstand nach auf den Bestand des übereigneten Unternehmens bzw. Teilbetriebes beschränkt ist.

2. Haftungsschuldner

Haftungsschuldner ist der an der Geschäftsveräußerung beteiligte Erwerber. Als Erwerber kommt jeder in Betracht, der Träger von Rechten und Pflichten sein kann.

3. Haftungstatbestand

Haftungstatbestand ist die Übereignung eines Unternehmens oder eines in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführten Betriebes im Ganzen.

3.1 Übereignung eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebes

Unternehmen ist jede wirtschaftliche Einheit oder organisatorische Zusammenfassung persönlicher oder sachlicher Mittel zur Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke, d.h. ein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG ( BStBl 1970 II S. 676, vom , BStBl 1974 II S. 145, vom , BStBl 1980 II S. 258, vom , BStBl 1993 II S. 700, und vom , BFH/NV 1996 S. 726).

Ein gesondert geführter Betrieb im Sinne des § 75 ist ein mit gewisser Selbständigkeit ausgestatteter, organisch geschlossener Teil eines Gesamtbetriebes, der für sich allein lebensfähig ist. Fehlt es hieran, so kommt eine Haftung – ohne Rücksicht auf den Umfang der übernomm...BStBl 1984 II S. 486BStBl 1989 II S. 376BStBl 1980 II S. 51

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