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Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide
1. Allgemeines
Grundlagenbescheide i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Auch Verwaltungsakte von Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (vgl. Tz. 8).
Folgebescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO an die Grundlagenbescheide anzupassen, denn diese sind im Umfang der in ihnen getroffenen Feststellungen für Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 AO).
2. Hemmung der Verjährung (§ 171 Abs. 10 AO)
Durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO wird die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO über die normale Festsetzungsfrist (§§ 169, 170 AO) hinaus erweitert. Danach endet die Festsetzungsfrist beim Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, soweit dieser für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist. Nach der Rechtsprechung des BFH (vgl. BStBl 2000 II S. 173 m.w.N.) wird durch § 171 Abs. 10 Satz 1 AO im Ausmaß der Bindungswirkung des Grundlagenbescheids der Ablauf der Festsetzungsfrist des Folgebescheids gehemmt, soweit und solange der Grundlagenbescheid noch zulässig ergehen oder korrigiert werden kann. Das heißt, das auch nach Ablauf der 2-Jahresfrist des § 171 Abs. 10 Satz 1 AO die Anpassung an den Grundlagenbescheid noch möglich ist, soweit beim Grundlagenbescheid...