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Beurteilung von Erbbaurechtsvorgängen
Bezug:
Erbbaurechte stehen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG den Grundstücken gleich. Die auf Grundstücke abgestellten Vorschriften des Grunderwerbsteuerrechts gelten daher für Erbbaurechte und Untererbbaurechte (nachstehend als Erbbaurecht bezeichnet) entsprechend. Der Grunderwerbsteuer unterliegen somit die folgenden Rechtsvorgänge:
1.11.1.1ein Vertrag, der den Anspruch auf Bestellung eines Erbbaurechts begründet ( BStBl 1980 II S. 135 und 136, mit weiteren Nachweisen),
1.1.2ein Vertrag, der den Anspruch auf Übertragung eines Erbbaurechts begründet ( BStBl 1980 II S. 136),
1.1.3die Ausübung des Vorrechts auf Erneuerung des Erbbaurechts nach § 31 ErbbauVO, und
1.1.4eine Vereinbarung über die Verlängerung eines Erbbaurechts ( BStBl 1993 II S. 766).
1.21.2.1eine auf die Bestellung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.1 vorausgegangen ist,
1.2.2eine auf die Übertragung eines Erbbaurechts gerichtete Einigung, wenn kein Rechtsgeschäft im Sinne der vorstehenden Nr. 1.1.2 vorausgegangen ist,
1.2.3ein Rechtsgeschäft, durch das ein Erbbaurecht vor dem vereinbarten Zeitablauf aufgehoben oder auf ein Erbbaurecht verzichtet wird ( BStBl 1980 II S. 136),
1.2.4der H...BStBl 1970 II S. 130BStBl 1983 II S. 683