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BMF - IV B 7 -S 7300 - 26/04 BStBl 2004 I 469

Umsatzsteuer; Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe

Zu den Auswirkungen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes – EuGH – (Urteil vom  – Rs. C-269/00, BStBl 2004 II S. 378) und des BStBl 2004 II S. 371) hinsichtlich der Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks als unentgeltliche Wertabgabe gilt unter Bezugnahme auf die Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Ein Unternehmer, der ein Grundstück erwirbt oder ein Gebäude errichtet, das er teilweise unternehmerisch und teilweise nichtunternehmerisch (z.B. zu eigenen Wohnzwecken) nutzt, darf das Grundstück/Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuordnen, wenn er es zu mindestens 10 v.H. für unternehmerische Zwecke nutzt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG), Zur Frage der Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen vgl. (IV B 7 - S 7300 - 24/04, BStBl 2004 I S. 451). Die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Grundstücks/Gebäudes (z.B. die Benutzung von Räumen in einem dem Unternehmen zugeordneten Gebäude) für Zwecke außerhalb des Unternehmens kann als unentgeltliche Wertabgabe (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) steuerbar oder nicht steuerbar sein. Gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG ist die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstandes für außerha...

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