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Pflegepauschbetrag nach § 33b Abs. 6 EStG;
Erhalt von Einnahmen
Bezug:
Nach § 33b Abs. 6 Satz 1 i.V.m. § 52 Abs. 24 EStG in der Fassung des JStG 1996 kann ein Steuerpflichtiger den Pflege-Pauschbetrag ab dem Veranlagungszeitraum 1995 nur dann beanspruchen, wenn er für die Pflege keine Einnahmen erhält (vgl. EStG-Kartei NRW § 33b EStG Nr. 3).
Hinsichtlich der Frage, unter welchen Umständen eine i.S. des § 33b Abs. 6 Satz 1 EStG schädliche Einnahme vorliegt, ist die folgende Auffassung zu vertreten:
Die Weiterleitung von Pflegegeld an die Pflegeperson ist unabhängig davon, ob das Pflegegeld als Aufwendungsersatz oder als Entgelt für die geleistete Pflege an die Pflegeperson gezahlt wird, für die Gewährung des Pflegepauschbetrags schädlich. Insofern deckt sich der weit auszulegende Einnahmebegriff des § 33b Abs. 6 EStG nicht mit der Definition von Einnahmen im Einkünftebereich. Auf die Einkunftserzielungsabsicht der Pflegeperson kommt es daher nicht an. Auch die in R 19 EStR aufgezeigten Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Vereinbarungen zwischen nahen Angehörigen finden keine Anwendung.
Der Empfang des Pflegegeldes durch die Pflegeperson kann ausnahmsweise unschädlich sein, wenn diese das Pflegegeld nicht als Aufwendungsersatz oder Entgelt zu ihrer persönlichen Verfügung erhält. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Pflegepe...