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Oberste Finanzbehörden der Länder

Entlastungen nach § 13 Abs. 2a ErbStG i.d.F. des StandOG bei einer Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern des Betriebsvermögens;
Anwendung des  –

Der  – entschieden, die Übertragung lediglich von Sonderbetriebsvermögen ohne den Mitunternehmeranteil, zu dem es gehört, stelle keinen Übergang von Betriebsvermögen im Weg der vorweggenommenen Erbfolge im Sinne des § 13 Abs. 2a Satz 1 Nr. 2 ErbStG in der bis zum anzuwendenden Fassung dar und sei daher nicht begünstigt. Die Entscheidung steht insoweit im Widerspruch zu den zu § 13 Abs. 2a ErbStG ergangenen Verwaltungsanweisungen (gleich lautende Ländererlasse vom , BStBl 1994 I S. 905, Tz. 1 Satz 4).

In Übereinstimmung mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder sind die Rechtsgrundsätze des  – nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden.

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