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Grundsteuer;
Grundsteuerliche Behandlung von Straßen, Wegen und Plätzen
(BStBl 1993 I S. 989)
1. Grundsteuerbefreiung wegen Benutzung für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG
(nur bei inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts)
Bei Straßen, Wegen und Plätzen, die der Öffentlichkeit ohne besondere Zulassung zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, liegt „bestimmungsgemäßer Gebrauch durch die Allgemeinheit„ vor (§ 3 Abs. 2 GrStG; Abschnitt 10 GrStR). Dieser Grundbesitz ist daher wegen Benutzung für einen „öffentlichen Dienst oder Gebrauch„ von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG).
Befreit sind auch die Parkflächen auf Straßen, Wegen und Seitenstreifen, auf denen das Parken nur zeitlich begrenzt erlaubt ist (Kurzzeitparkplätze). Das Gleiche gilt für Zonen mit Anwohnerparkrechten.
Nicht befreit sind gebührenpflichtige öffentliche Parkplätze und Parkhäuser (ein schließlich Parkpaletten, Tiefgaragen sowie „Park and Ride„-Plätze). Hier liegt kein „öffentlicher Dienst oder Gebrauch„ (§ 3 Abs. 3 GrStG), sondern ein Betrieb gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts vor ( BStBl 1976 II S. 793). Dies gilt selbst dann, wenn der Parkraum jedermann zur Verfügung steht und die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt.
Die Grundsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 3 Buchst. a GrStG bleibt hiervon unberührt.