Dienstzeitunabhängige Invaliditätszusage von 75
v. H. des Bruttogehalts als vGA an
Gesellschafter-Geschäftsführer
Leitsatz
1. Die Zusage einer
dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH
zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in
Höhe von 75 v.H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer
Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die
Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert
werden kann.
2. Die Rückstellung wegen einer
Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des
Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen
ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im
Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge
ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom
I R 124/73,
BFHE 120, 167,
BStBl II 1977, 112).
3. Ist eine Pensionszusage durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die
gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr
sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur
Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen.
Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren
Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht
zulässig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 841 BB 2004 S. 1040 Nr. 19 BB 2004 S. 1329 Nr. 24 BFH/NV 2004 S. 890 BFH/NV 2004 S. 890 Nr. 6 BStBl II 2005 S. 841 Nr. 19 DB 2004 S. 1073 Nr. 20 DB 2007 S. 22 Nr. 27 DStR 2004 S. 816 Nr. 19 FR 2004 S. 705 Nr. 12 INF 2004 S. 409 Nr. 11 KÖSDI 2004 S. 14204 Nr. 6 StB 2004 S. 203 Nr. 6 MAAAB-20772