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BFH Urteil v. - I R 21/03 BStBl 2005 II S. 841

Gesetze: KStG § 8 Abs. 3 Satz 2

Dienstzeitunabhängige Invaliditätszusage von 75 v. H. des Bruttogehalts als vGA an Gesellschafter-Geschäftsführer

Leitsatz

1. Die Zusage einer dienstzeitunabhängigen Invaliditätsversorgung durch eine GmbH zugunsten ihres beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführers in Höhe von 75 v.H. des Bruttogehalts kann wegen ihrer Unüblichkeit auch dann zu vGA führen, wenn die Versorgungsanwartschaft von der GmbH aus Sicht des Zusagezeitpunktes finanziert werden kann.

2. Die Rückstellung wegen einer Versorgungszusage, die den Wert einer fehlenden Anwartschaft des Gesellschafter-Geschäftsführers auf gesetzliche Rentenleistungen ersetzt, ist steuerlich nur in jenem Umfang anzuerkennen, in dem sich die im Falle der Sozialversicherungspflicht zu erbringenden Arbeitgeberbeiträge ausgewirkt hätten (Anschluss an Senatsurteil vom I R 124/73, BFHE 120, 167, BStBl II 1977, 112).

3. Ist eine Pensionszusage durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen. Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig.

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 841
BB 2004 S. 1040 Nr. 19
BB 2004 S. 1329 Nr. 24
BFH/NV 2004 S. 890
BFH/NV 2004 S. 890 Nr. 6
BStBl II 2005 S. 841 Nr. 19
DB 2004 S. 1073 Nr. 20
DB 2007 S. 22 Nr. 27
DStR 2004 S. 816 Nr. 19
FR 2004 S. 705 Nr. 12
INF 2004 S. 409 Nr. 11
KÖSDI 2004 S. 14204 Nr. 6
StB 2004 S. 203 Nr. 6
MAAAB-20772

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