Begünstigung der Anschaffung eines nicht genehmigten, aber
in seinem Bestand geschützten Einfamilienhauses
Leitsatz
1. Eine Eigenheimzulage für die
Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht allein deshalb abgelehnt werden,
weil der Anspruchsberechtigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung
nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in
Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat.
Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und
vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt
werden darf (Abgrenzung zu dem
,
BFHE 178, 144,
BStBl II 1995, 875).
2. Die Eigenheimzulage für die
Anschaffung eines Einfamilienhauses ist zu gewähren, wenn der
Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen
oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder
wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die
Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen
(in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen
Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht
übereinstimmt.
3. Die Feststellungslast für
diese Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Anspruchsberechtigte.
Ist das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden und haben die
Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen
offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch widerlegbar zu vermuten, dass es
seinerzeit in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften
errichtet und genutzt worden ist.
4. Wirtschaftliches Eigentum an einem
Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann nicht nur durch Errichtung auf
eigene Kosten und Gefahr, sondern auch durch schuldrechtliche Vereinbarung vom
bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer erworben werden, wenn der Erwerber
das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Gebäude erlangt, das
Nutzungsrecht übertragen kann oder bei Beendigung des
Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes
des Gebäudes gegen den Eigentümer des Grund und Bodens
hat.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite S. 542 BB 2004 S. 1041 Nr. 19 BFH/NV 2004 S. 862 BFH/NV 2004 S. 862 Nr. 6 BStBl II 2004 S. 542 Nr. 12 DB 2004 S. 1297 Nr. 24 DStRE 2004 S. 641 Nr. 11 FR 2004 S. 790 Nr. 13 INF 2004 S. 442 Nr. 12 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4254 NWB-Eilnachricht Nr. 51/2005 S. 4352 StB 2004 S. 203 Nr. 6 GAAAB-20774