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BFH Urteil v. - I R 73/02 BStBl 2005 II S. 550

Gesetze: EStG 1997 § 21 Abs. 1 Nr. 3EStG 1997 § 49 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2EStG 1997 § 50a Abs. 4 Satz 1 und 2EStDV 1997 § 73e

Inhalt und Wirkung einer Steueranmeldung gem. § 73e EStDV 1997

Leitsatz

1. Eine Steueranmeldung gemäß § 73e EStDV enthält gegenüber dem Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu den Senatsbeschlüssen vom I B 30/97, BFHE 184, 92, BStBl II 1997, 700, und vom I B 69/02, BFHE 201, 114, BStBl II 2003, 189).

2. Überlässt eine ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der beschränkten Steuerpflicht gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 6 EStG und damit dem Steuerabzug gemäß § 50a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG.

3. Aufgrund des objektsteuerartigen Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung bestimmter Einkünfte zu einer der in § 49 EStG 1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl. § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3, § 22 Nr. 3 Satz 1, § 23 Abs. 3 EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen Tätigkeit.

4. Die vom „Gerritse„ (BStBl II 2003, 859) aufgestellten Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des Abgeltungssteuersatzes von 25 v.H. nach § 50a Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen einschlägig.

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Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 550
BB 2004 S. 1041 Nr. 19
BFH/NV 2004 S. 869
BFH/NV 2004 S. 869 Nr. 6
BStBl. I 2005 S. 844 Nr. 14
BStBl. II 2005 S. 550 Nr. 14
DB 2004 S. 1403 Nr. 26
DB 2005 S. 1713 Nr. 32
DStR 2004 S. 809 Nr. 19
DStR 2005 S. 1445 Nr. 34
DStRE 2004 S. 670 Nr. 11
INF 2004 S. 447 Nr. 12
KÖSDI 2004 S. 14203 Nr. 6
NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4490
StB 2004 S. 201 Nr. 6
StB 2005 S. 329 Nr. 9
KAAAB-20777

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