1. Eine Steueranmeldung
gemäß
§ 73e
EStDV enthält gegenüber dem
Vergütungsschuldner eine Festsetzung dessen eigener
Entrichtungssteuerschuld, die die beschränkte Steuerpflicht des
Vergütungsgläubigers (= Steuerschuldners) voraussetzt. Im Rahmen des
vom Vergütungsschuldner erhobenen Rechtsbehelfs ist die Anmeldung deswegen
nicht nur daraufhin zu überprüfen, ob sie vom
Vergütungsschuldner vorgenommen werden durfte, sondern auch, ob eine
solche beschränkte Steuerpflicht tatsächlich vorliegt (Abgrenzung zu
den Senatsbeschlüssen vom I B 30/97,
BFHE 184,
92,
BStBl II 1997, 700, und vom
I B 69/02,
BFHE 201, 114,
BStBl II 2003, 189).
2. Überlässt eine
ausländische Kapitalgesellschaft die ihr von einem Dritten
eingeräumten Rechte an der Person eines Sportlers sowie das Recht, von
diesem bestimmte Dienstleistungen zu verlangen, zur Durchführung einer
Werbekampagne einem inländischen Unternehmen zur Nutzung, unterliegen die
dafür gezahlten Vergütungen regelmäßig nur in jenem
Umfang, in dem sie für die Überlassung der Rechte gezahlt werden, der
beschränkten Steuerpflicht gemäß
§ 49 Abs. 1 Nr. 6
EStG und damit dem Steuerabzug gemäß
§ 50a Abs. 4
Satz 1 Nr. 3 EStG.
3. Aufgrund des objektsteuerartigen
Charakters der beschränkten Steuerpflicht richtet sich die Zuordnung
bestimmter Einkünfte zu einer der in
§ 49 EStG
1997 genannten Einkunftsarten nach dem objektiven
Erscheinungsbild der jeweiligen (im Inland verwirklichten und aus dem Inland
bezogenen) Einkünfte. Das gilt auch für solche Einkunftsarten, die
zueinander im Verhältnis der Subsidiarität stehen (vgl.
§ 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3,
§ 22 Nr. 3 Satz 1,
§ 23 Abs. 3
EStG 1997). Die betreffenden Einkünfte sind auch dann
nicht Teil der im Inland anderweitig verwirklichten steuerlich vorrangigen
Tätigkeit.
4. Die vom
„Gerritse„
(BStBl II 2003, 859) aufgestellten
Rechtsgrundsätze zur Gemeinschaftsrechtmäßigkeit des
Abgeltungssteuersatzes von 25 v.H. nach
§ 50a
Abs. 4 Satz 2 EStG 1997, wonach sich die
Abzugspflicht grundsätzlich auf die Netto-, nicht aber die
Bruttovergütungen zu beziehen hat, sind nicht nur für beschränkt
steuerpflichtige natürliche, sondern auch juristische Personen
einschlägig.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 550 BB 2004 S. 1041 Nr. 19 BFH/NV 2004 S. 869 BFH/NV 2004 S. 869 Nr. 6 BStBl. I 2005 S. 844 Nr. 14 BStBl. II 2005 S. 550 Nr. 14 DB 2004 S. 1403 Nr. 26 DB 2005 S. 1713 Nr. 32 DStR 2004 S. 809 Nr. 19 DStR 2005 S. 1445 Nr. 34 DStRE 2004 S. 670 Nr. 11 INF 2004 S. 447 Nr. 12 KÖSDI 2004 S. 14203 Nr. 6 NWB-Eilnachricht Nr. 52/2006 S. 4490 StB 2004 S. 201 Nr. 6 StB 2005 S. 329 Nr. 9 KAAAB-20777