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OFD München - S 2253 - 84 St 41

Einkunftserzielungsabsicht bei verbilligter Überlassung einer Wohnung (§ 21 Abs. 2 EStG)
Mietrechtliche Kappungsgrenze und Fremdvergleich

Nach § 21 Abs. 2 EStG ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und in einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen, wenn das Entgelt für die Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 56 % (bis einschließlich VZ 2003 weniger als 50 %) der ortsüblichen Marktmiete beträgt.

Der (BStBl 2003 II S. 646) eine Aufteilung auch für Mieten von mindestens 50 % (ab VZ 2004 mindestens 56 %), aber weniger als 75 % der Marktmiete vorgenommen, wenn die aufgrund einer verbilligten Vermietung angezeigte Überschussprognose zur Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht negativ ist. Die Grundsätze dieses Urteils sind erst ab VZ 2004 anzuwenden ( BStBl 2003 I S. 405, ESt-Kartei § 21 Karte 1.1).

Aus gegebenem Anlass wird hierzu ergänzend Folgendes bemerkt:

1. Mietrechtliche Kappungsgrenze

Nach § 558 Abs. 3 BGB darf die Miete grundsätzlich innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 % erhöht werden.

Beispiel:

Die Vermietung erfolgt in 2003 zu einem Mietzins von 50 % der ortsüblichen Miete. Nach § 558 Abs. 3 BGB ist in 2004 eine Anpassung von maximal 20 % der bisherigen Miete möglich, auf dann 60 % der ortsüblichen Miete. Die nächste Mieterhöhung ist grundsätzlich frühestens nach drei Jahren, in 2007, zulässig...

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