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BFH Urteil v. - I R 22/02 BStBl 2004 II S. 560

Gesetze: EStG § 50aEStG § 50dDBA USA Art. 17 Abs. 1DBA USA Art. 24AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz 3FVG § 5 Abs. 1 Nr. 2

Beschränkte Steuerpflicht eines in den USA ansässigen Musikers, der für Konzerte im Inland engagiert wird

Leitsatz

1. Trägt der Veranstalter eines Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers (Abgrenzung zum Senatsurteil vom I R 28/87, BFHE 155, 479, BStBl II 1989, 449).

2. Ein Künstler erzielt Einnahmen „für das Kalenderjahr„ i.S. des Art. 17 Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.

3. Ist in einem Vertrag ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.

4. Bei Anwendung der „Nullregelung„ gemäß § 52 Abs. 2 UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld (Bestätigung der , BFHE 161, 97, BStBl II 1990, 967, und I R 6/88, BFHE 163, 24, BStBl II 1991, 235).

5. Weder das DBA-USA noch der Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass in den USA ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Gebiet der Europäischen Union Ansässige.

6. Im Freistellungsverfahren nach § 50d EStG ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach § 50d EStG zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen Finanzamt.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 560
BB 2004 S. 1098 Nr. 20
BFH/NV 2004 S. 859
BFH/NV 2004 S. 859 Nr. 6
BStBl II 2004 S. 560 Nr. 12
DB 2004 S. 1762 Nr. 33
DStRE 2004 S. 634 Nr. 11
FR 2004 S. 770 Nr. 13
INF 2004 S. 446 Nr. 12
KÖSDI 2004 S. 14206 Nr. 6
StB 2004 S. 202 Nr. 6
QAAAB-21063

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