Gesetze: EStG § 50aEStG § 50dDBA USA Art. 17 Abs.
1DBA USA Art. 24AO 1977 § 155 Abs. 1 Satz
3FVG § 5 Abs. 1 Nr.
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Beschränkte Steuerpflicht eines in den USA ansässigen
Musikers, der für Konzerte im Inland engagiert wird
Leitsatz
1. Trägt der Veranstalter eines
Konzerts die Kosten für den Transport des von ihm engagierten
Künstlers zum Veranstaltungsort und für die Übernachtung und
Verpflegung des Künstlers im Zusammenhang mit der Veranstaltung, so
führt dies regelmäßig zu Einnahmen des Künstlers
(Abgrenzung zum Senatsurteil vom I R 28/87,
BFHE 155, 479,
BStBl II 1989, 449).
2. Ein Künstler erzielt
Einnahmen „für das Kalenderjahr„ i.S. des Art. 17
Abs. 1 DBA-USA, wenn die Einnahmen eine in dem betreffenden Kalenderjahr
erbrachte Leistung des Künstlers abgelten. Auf den Zeitpunkt des Zuflusses
der Einnahmen kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
3. Ist in einem Vertrag
ausdrücklich die Anwendung ausländischen Rechts vereinbart, so ist
nach den Maßstäben jenes Rechts zu prüfen, ob die vereinbarten
Zahlungen als Bruttoentgelte anzusehen sind oder ob der Vertragspartner
zusätzlich die Zahlung von Umsatzsteuer verlangen kann.
4. Bei Anwendung der
„Nullregelung„ gemäß
§ 52 Abs. 2
UStDV a.F. erzielt der ausländische Unternehmer eine
Einnahme in Gestalt der Befreiung von seiner Umsatzsteuerschuld
(Bestätigung der ,
BFHE 161,
97,
BStBl II 1990, 967, und
I R 6/88,
BFHE 163,
24,
BStBl II 1991, 235).
5. Weder das DBA-USA noch der
Freundschafts-, Handels- und Schifffahrtsvertrag zwischen Deutschland und den
USA enthalten ein Meistbegünstigungsgebot des Inhalts, dass in den USA
ansässige Personen unter ansonsten vergleichbaren Umständen nicht
höher besteuert werden dürfen als in Deutschland oder im Gebiet der
Europäischen Union Ansässige.
6. Im Freistellungsverfahren nach
§ 50d EStG
ist nur darüber zu befinden, ob aus den dort genannten Gründen eine
Freistellung von der deutschen Steuer geboten ist. Die Frage, ob
steuerpflichtige Einkünfte vorliegen oder ob diese Einkünfte aus
anderen Gründen von der Besteuerung freizustellen sind, ist
demgegenüber außerhalb des Verfahrens nach
§ 50d EStG
zu entscheiden. Diese Entscheidung obliegt nicht dem Bundesamt für
Finanzen, sondern dem nach den allgemeinen Regeln zuständigen
Finanzamt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 560 BB 2004 S. 1098 Nr. 20 BFH/NV 2004 S. 859 BFH/NV 2004 S. 859 Nr. 6 BStBl II 2004 S. 560 Nr. 12 DB 2004 S. 1762 Nr. 33 DStRE 2004 S. 634 Nr. 11 FR 2004 S. 770 Nr. 13 INF 2004 S. 446 Nr. 12 KÖSDI 2004 S. 14206 Nr. 6 StB 2004 S. 202 Nr. 6 QAAAB-21063