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BFH Urteil v. - VII R 15/03 BStBl 2004 II S. 566

Gesetze: AO 1977 §§ 268 ff.AO 1977 § 277FGO § 62a Abs. 2FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite AlternativeFGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. aBRAO §§ 59c ff.

Vertretungsbefugnis einer RA-AG vor dem BFH

Leitsatz

1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.

2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.

3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 566
BB 2004 S. 1094 Nr. 20
BFH/NV 2004 S. 855
BFH/NV 2004 S. 855 Nr. 6
BStBl II 2004 S. 566 Nr. 12
DB 2004 S. 1134 Nr. 21
DStRE 2004 S. 792 Nr. 13
INF 2004 S. 488 Nr. 13
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4452
NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4458
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4171
StB 2004 S. 205 Nr. 6
EAAAB-21067

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