Gesetze: AO 1977 §§ 268
ff.AO 1977 § 277FGO § 62a Abs.
2FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 zweite
AlternativeFGO § 120 Abs. 3 Nr. 2 Buchst.
aBRAO
§§ 59c ff.
Vertretungsbefugnis einer RA-AG vor dem BFH
Leitsatz
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften
in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen
in Betracht.
2. Für die
ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls
aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte
Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen
versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug
nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem
Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem
Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht
hat.
3. Der nach
§ 268 AO
1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in
§ 277 AO
1977 genannten Antrag auf Beschränkung der
Vollstreckung.
§ 277 AO
1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der
Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht
unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die
Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des
Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende
Gesamtschuldner diesen Schutz auch
verdient.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 566 BB 2004 S. 1094 Nr. 20 BFH/NV 2004 S. 855 BFH/NV 2004 S. 855 Nr. 6 BStBl II 2004 S. 566 Nr. 12 DB 2004 S. 1134 Nr. 21 DStRE 2004 S. 792 Nr. 13 INF 2004 S. 488 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4452 NWB-Eilnachricht Nr. 42/2005 S. 4458 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4171 StB 2004 S. 205 Nr. 6 EAAAB-21067