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BFH Beschluss v. - I B 203/03

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8; FGO § 69

Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für von der EG-Kommission wegen Kartellverstößen verhängtes Bußgeld (§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)

Leitsatz

Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG gilt das Abzugsverbot für Geldbußen nicht, soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, wenn die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag nicht abgezogen worden sind. Ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2 FGO ist, ob ein von der EG-Kommission verhängtes Bußgeld wegen Kartellverstößen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG unterliegt.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 2121 Nr. 39
BFH/NV 2004 S. 959
BFH/NV 2004 S. 959 Nr. 7
DStRE 2004 S. 1449 Nr. 24
KÖSDI 2004 S. 14278 Nr. 8
KAAAB-21227

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