Einkommensteuer; Betriebsausgabenabzug für von der
EG-Kommission wegen Kartellverstößen verhängtes Bußgeld
(§ 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG)
Leitsatz
Nach § 4 Abs. 5 Nr. 8 Satz 4 EStG gilt das Abzugsverbot für
Geldbußen nicht, soweit der durch den Gesetzesverstoß erlangte
wirtschaftliche Vorteil abgeschöpft worden ist, wenn die auf den
wirtschaftlichen Vorteil entfallenden Steuern vom Einkommen und vom Ertrag
nicht abgezogen worden sind. Ernstlich zweifelhaft i.S. des § 69 Abs. 2
FGO ist, ob ein von der EG-Kommission verhängtes Bußgeld wegen
Kartellverstößen dem Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Nr. 8 EStG
unterliegt.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2004 S. 2121 Nr. 39 BFH/NV 2004 S. 959 BFH/NV 2004 S. 959 Nr. 7 DStRE 2004 S. 1449 Nr. 24 KÖSDI 2004 S. 14278 Nr. 8 KAAAB-21227