Einkommensteuer; Gestaltungsmissbrauch durch Festlegung eines
abweichenden Wirtschaftsjahres der Besitzgesellschaft im Rahmen einer
Betriebsaufspaltung (§ 4a EStG)
Leitsatz
Gestaltungsmissbrauch liegt jedenfalls vor, wenn eine
Personen-Obergesellschaft ohne branchenspezifische oder sonst plausible
Gründe ihr Wj in der Weise festlegt, dass dieses einen Monat vor dem Wj
der Personen-Untergesellschaft endet und eine einjährige Steuerpause
eintritt (Hinweis auf , BStBl 1992 II S
486). Dies gilt auch für die Wahl unterschiedlicher Wj von Gesellschaften,
die durch eine (mitunternehmerische) Betriebsaufspaltung miteinander verbunden
sind.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BFH/NV 2004 S. 936 BFH/NV 2004 S. 936 Nr. 7 DStRE 2004 S. 1017 Nr. 17 JAAAB-21236