Übernahme einer Verpflichtung aus einem Ablösevertrag
über künftig entstehende Erschließungskosten keine
Gegenleistung
Leitsatz
Hat der Veräußerer eines
noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die
Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der
Gebietskörperschaft nach
§ 133 Abs. 3
Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der
Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung
aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs
regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme
der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung
dar.
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 521 BB 2004 S. 1152 Nr. 21 BFH/NV 2004 S. 888 BFH/NV 2004 S. 888 Nr. 6 BStBl II 2004 S. 521 Nr. 11 DB 2004 S. 1350 Nr. 25 DStRE 2004 S. 726 Nr. 12 INF 2004 S. 448 Nr. 12 KÖSDI 2004 S. 14209 Nr. 6 StB 2004 S. 246 Nr. 7 NAAAB-21239