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Zeitpunkt des Zufließens der Einnahmen von Privatärztlichen Verrechnungsstellen und Kassenärztlichen Vereinigungen
Bezug:
1. Einnahmen von Privatärztlichen Verrechnungsstellen
Honorare von Privatpatienten, die ein Arzt durch eine Privatärztliche Verrechnungsstelle einziehen lässt, sind dem Arzt bereits mit dem Eingang bei der Privatärztlichen Verrechnungsstelle zugeflossen (§ 11 Abs. 1 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Arzt mit der Privatärztlichen Verrechnungsstelle die Abrechnung und Zuleitung der für ihn eingegangenen Honorare zu bestimmten Terminen vereinbart. Die Privatärztliche Verrechnungsstelle vereinnahmt die Beträge nur als Bevollmächtigte des Arztes (H 116 <Arzthonorar> EStH 2002).
2. Einnahmen von Kassenärztlichen/-zahnärztlichen Vereinigungen
Nach § 85 Abs. 1 des 5. Buches des Sozialgesetzbuches entrichtet die Krankenkasse für die gesamte kassenärztliche Versorgung mit befreiender Wirkung eine Gesamtvergütung an die kassenärztliche Vereinigung. Dieser obliegt es, die Gesamtvergütung unter die Kassenärzte nach einem im Benehmen mit den Verbänden der Krankenkassen festgesetzten Verteilungsmaßstab unter Zugrundelegung der Art und des Umfangs der Leistungen des Kassenarztes zu verteilen. Der Vergütungsanspruch des Arztes entsteht unmittelbar gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung und unabhängig davon, ob die Krank...BStBl 1964 III S. 329