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OFD Hannover - S 2121 - 17 - StO 211 S 2121 - 16 - StH 211

Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden

A. Allgemeines

Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Entschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit„ i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gewährt werden.

Steuerfrei sind

B. Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG)

I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats oder eines Stadtrats

  1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:

    ab :
    in einer Gemeinde oder Stadt mit

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
     
    monatlich
    jährlich
    – 
    höchstens 20.000
    Einwohnern
    175,00 DM
    2.100,00 DM
    – 
    20.001 bis 50.000
    Einwohnern
    280,00 DM
    3.360,00 DM
    – 
    50.001 bis 150.000
    Einwohnern
    345,00 DM
    4.140,00 DM
    – 
    150.001 bis 450.000
    Einwohnern
    435,00 DM
    5.220,00 DM
    – 
    mehr als 450.000
    Einwohnern
    520,00 DM
    6.240,00 DM

    ab :
    in einer G...

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