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Zulassung von Vordrucken, die von den amtlich vorgeschriebenen Vordrucken im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und Lohnsteuer-Anmeldungsverfahren abweichen; Grundsatzschreiben
Bezug: (BStBl 1992 I S. 82)
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Vorbemerkung
Im Hinblick darauf, dass für Anmeldungs- und Voranmeldungszeiträume, die nach dem enden, die Verpflichtung besteht, Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Lohnsteuer-Anmeldungen nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung (StDÜV) zu übermitteln (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG i. V. m. § 27 Abs. 9 UStG. § 41a Abs. 1 Satz 2 EStG i. V. m. § 52 Abs. 52b EStG), sollte zunächst geprüft werden, ob die Daten der Steueranmeldungen (einschließlich der Daten für den Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung) elektronisch übermittelt werden können.
I. Allgemeines
(1) Zur Erleichterung und Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens kann auf Antrag zugelassen werden, dass
die Umsatzsteuer-Voranmeldung (§ 18 Abs. 1 UStG; Vordruckmuster USt I A), einschließlich – bis Besteuerungszeitraum 2001 – der Anmeldungen der Umsatzsteuer im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. § 54 UStDV i.d.F. bis zum ).
der Antrag auf Dauerfristverlängerung/die Anmeldung der Sondervorauszahlung (§ 18 Abs. 6 UStG, §§ 46 bis 48 UStDV; Vordruckmuster USt I H) sowie
die Lohnsteuer-Anmeldung (§ 41a Abs. 1 Satz 2 EStG; Vordruc...