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BFH Urteil v. - IV R 3/02 BStBl 2005 II S. 203

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b

Notfallpraxis kein häusliches Arbeitszimmer

Leitsatz

1. Eine ärztliche Notfallpraxis im selbst genutzten Wohnhaus unterliegt nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b EStG, wenn sie nach außen erkennbar dem Publikumsverkehr gewidmet ist. Die Bestimmung für den Publikumsverkehr setzt voraus, dass die Notfallpraxis über einen Eingangsbereich verfügt, der sich erkennbar von den privat genutzten Räumlichkeiten absetzt und keine unmittelbare räumliche Verbindung zu diesen aufweist (Fortführung der Senatsrechtsprechung, , BFHE 201, 166, BStBl II 2003, 463).

2. Nutzt ein Steuerpflichtiger mehrere in die häusliche Sphäre eingebundene Räume für berufliche oder betriebliche Zwecke, ist die Qualifizierung als häusliches Arbeitszimmer regelmäßig für jeden Raum gesondert vorzunehmen. Eine gemeinsame Qualifizierung kommt nur in Betracht, wenn die Räume in Folge nahezu identischer Nutzung eine funktionale Einheit bilden (Hinweis auf , BFHE 200, 336, BStBl II 2003, 139).

Fundstelle(n):
BStBl 2005 II Seite 203
BB 2004 S. 1210 Nr. 22
BFH/NV 2004 S. 1016
BFH/NV 2004 S. 1016 Nr. 7
BStBl II 2005 S. 203 Nr. 6
DB 2004 S. 1346 Nr. 25
DStRE 2004 S. 676 Nr. 12
FR 2004 S. 842 Nr. 14
INF 2004 S. 482 Nr. 13
KÖSDI 2004 S. 14243 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 32/2006 S. 2669
StB 2004 S. 242 Nr. 7
ZAAAB-22100

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