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Festsetzung von Verspätungszuschlägen
1 Ermessensausübung
Spätestens in der Einspruchsentscheidung sind sämtliche Ermessenserwägungen darzustellen.
1.1 Festsetzung dem Grunde nach
Liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen vor, ist die Festsetzung eines VZ dem Grunde nach regelmäßig gerechtfertigt (vgl. auch § 152 AO Karte 3 Tz. 1, Zweck des VZ).
Dabei ist auch der Präventivzweck des Verspätungszuschlags, den Steuerpflichtigen zur künftigen fristgerechten Abgabe der Steuererklärungen anzuhalten, zu beachten. Es ist deshalb grundsätzlich auch dann ermessensgerecht, einen Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn das Finanzamt die verspätet abgegebene Steuererklärung wegen Arbeitsüberlastung nicht alsbald nach Eingang bearbeitet hat. Allerdings sollte davon nur in Ausnahmefällen Gebrauch gemacht werden.
1.1.1 Festsetzung dem Grunde nach bei Jahreserklärungen
Von einem VZ ist abzusehen, wenn es sich um das erstmalige Versäumnis handelt und nicht besondere Umstände (z. B. besonders lange Verspätung oder sehr hohe Nachzahlung) dennoch einen VZ erfordern.
Würde der nach den Grundsätzen der Tz. 1.2 zu bemessene VZ weniger als 25,– EUR betragen, soll die Festsetzung unterbleiben, da mit einem solchen VZ wohl keine Verbesserung des Abgabeverh...