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Erteilen einer neuen Freistellungsbescheinigung von der Bauabzugssteuer nach § 48b EStG vor dem Gültigkeitsende einer bereits erteilten Bescheinigung
Aus gegebenem Anlass wird darauf hin gewiesen dass neue Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG unter den gesetzlichen Voraussetzungen auf Antrag auch dann erteilt werden können, wenn eine bereits früher erteilte zeitlich befristete Freistellungsbescheinigung noch Gültigkeit hat.
Die alte Bescheinigung behält ihre Gültigkeit und ist nicht zu widerrufen.
Die Gültigkeit der neuen Bescheinigung beginnt mit dem Ausstellungsdatum und ist maximal auf drei Jahre befristet. Eine Vordatierung des Gültigkeitsbeginns (beispielsweise auf den ) ist nicht möglich.
Wurden Freistellungsbescheinigungen von der Bauabzugssteuer auf drei Jahre erteilt, werden diese nicht von Amts wegen verlängert.
Entsprechend der Gesetzeslage wird eine neue Freistellungsbescheinigung nur auf Antrag erteilt. Dieser Antrag ist formell nicht gebunden und kann daher auch telefonisch erfolgen.
Die neue Freistellungsbescheinigung wird unter einer neuen Sicherheitsnummer erteilt, so dass beide Bescheinigungen parallel beim BfF im Online-Service überprüft werden können.
Der leistende Unternehmer braucht daher Auftraggebern, die eine Kopie seiner alten Freistellungsbescheinigung erhalten haben, nur dann eine Kopie der neuen Be...