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Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil v. - 5 K 1234/02

Gesetze: EStG § 9 Abs. 5, EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 1

Zur Frage eines außerhäuslichen Arbeitszimmers

Leitsatz

Auch wenn ein Arbeitszimmer in der Kellergeschosswohnung mangels eines gemeinsamen Treppenhauses mit den Wohnräumen nur über einen von außen zugänglichen separaten Zugang betreten werden kann, wird damit allein die räumliche Trennung zur häuslichen Sphäre nicht durchbrochen, wenn der Zugang über die der Straße abgewandte Terrasse und damit allein über das Privatgrundstück erfolgt.

Für einen GmbH-Geschäftsführer mit umfassender Leitungsfunktion bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, wenn die GmbH über eine gesonderte feste externe Betriebsstätte verfügt. Denn ungeachtet der im Arbeitszimmer erledigten administrativen Aufgaben erfolgt die maßgebliche Leistung, die Leitung der Gesellschaft, an deren Sitz.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
HAAAB-22440

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