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BFH Urteil v. - VII R 4/03

Gesetze: MinöStG 1993MinöStG 1993 § 4 Abs. 1 Nr. 4MinöStV MinöStV § 17 Abs. 5 Nr. 2

MinöSt-Befreiung für Schiffsbetriebsstoffe, die von Hopperbaggern auf Leerfahrten verwendet werden; Einstufung als schwimmendes Arbeitsgerät

Leitsatz

Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.

Fundstelle(n):
BB 2004 S. 1380 Nr. 25
BFH/NV 2004 S. 1042
DB 2004 S. 1410 Nr. 26
DStRE 2004 S. 909 Nr. 15
StB 2004 S. 246 Nr. 7
MAAAB-23004

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