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Umsatzsteuerbefreiung
für Ausfuhrlieferungen im nichtkommerziellen
Reiseverkehr;
Vordruckmuster
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Zur Anerkennung von Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr bei fehlenden Ankreuzungen ist Abschnitt B des mit IV D I – S 7133 – 20/01 – herausgegebenen Vordruckmusters anzupassen.
Stellt die Zollstelle bei der Erteilung des Abnehmernachweises fest, dass die Angaben über den Namen und die Anschrift des in Feld 2 des Vordrucks angeführten Abnehmers nicht mit den Eintragungen in dem vom Ausführer vorgelegten Reisepass oder sonstigen Grenzübertrittspapier übereinstimmen, streicht sie Feld 14 des Vordrucks durch. Gegebenenfalls teilt sie den Grund für die Streichung in Feld 15 des Vordrucks (Bemerkungen) mit.
Das bisherige Vordruckmuster wird durch das beiliegende Vordruckmuster „Ausfuhr- und Abnehmerbescheinigungen für Umsatzsteuerzwecke bei Ausfuhren im nichtkommerziellen Reiseverkehr (§ 6 Abs. 3a UStG)” ersetzt.
Eine Ausfuhrlieferung im nichtkommerziellen Reiseverkehr liegt vor, wenn der Gegenstand der Lieferung für private Zwecke bestimmt ist und im ...