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BFH Urteil v. - III R 25/02 BStBl 2004 II S. 787

Gesetze: AO 1977 § 42 Abs. 1EStG § 2 Abs. 1EStG § 15 Abs. 2GewStG § 2 Abs. 1 Satz 2

Gewerblicher Grundstückshandel bei Zwischenschaltung einer GmbH

Leitsatz

Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an „seine GmbH”, die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.

Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.

Fundstelle(n):
BStBl 2004 II Seite 787
BB 2004 S. 1425 Nr. 26
BFH/NV 2004 S. 1132
BFH/NV 2004 S. 1132 Nr. 8
BStBl II 2004 S. 787 Nr. 18
DStR 2004 S. 1078 Nr. 26
DStRE 2004 S. 800 Nr. 13
FR 2004 S. 1001 Nr. 17
INF 2004 S. 565 Nr. 15
KÖSDI 2004 S. 14240 Nr. 7
NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4255
CAAAB-23188

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