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FG München Urteil v. - 14 K 5376/01

Gesetze: AO § 191 Abs. 1, BGB § 421, BGB § 427

Haftung wegen erzeugten Rechtsscheins

Leitsatz

Ein Steuerberater, der zusammen mit einem anderen Steuerberater zumindest nach außen im Rechtsverkehr als Steuerberatungsgesellschaft aufgetreten ist, haftet für die Steuerschulden der Gesellschaft, auch wenn er aus einer möglicherweise nur anfangs bestehenden Steuerberatungsgesellschaft zwischenzeitlich ausgeschieden ist oder eine solche Gesellschaft nie bestanden hat, aus Gründen des von ihm erzeugten Rechtsscheins.

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Fundstelle(n):
FAAAB-23294

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