Zeitpunkt der Verwirklichung des Haftungstatbestands
Leitsatz
In den Fällen, in denen einem
Antrag auf Aussetzung der Vollziehung im Zeitpunkt der gesetzlichen
Fälligkeit einer Umsatzsteuerschuld noch nicht entsprochen worden ist und
in denen der Haftungsschuldner die Steuerschuld nicht entrichtet und
entsprechende Mittel zur Begleichung der Steuerschuld auch nicht bereitgehalten
hat, ist hinsichtlich der Verwirklichung des Haftungstatbestandes des
§ 69 AO
1977 nicht auf den Zeitpunkt der
—späteren— tatsächlichen Fälligkeit, sondern auf den
der gesetzlichen Fälligkeit des Steueranspruchs abzustellen. Mit der so
verstandenen Verwirklichung des Haftungstatbestandes zum gesetzlichen
Fälligkeitszeitpunkt beginnt zugleich der Lauf der
Festsetzungsverjährung für den Haftungsanspruch gemäß
§ 191 Abs. 3 AO
1977.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 967 BB 2004 S. 1486 Nr. 27 BFH/NV 2004 S. 1123 BFH/NV 2004 S. 1123 Nr. 8 BStBl II 2004 S. 967 Nr. 21 DB 2004 S. 1476 Nr. 27 DStRE 2004 S. 917 Nr. 15 INF 2004 S. 561 Nr. 15 KÖSDI 2004 S. 14290 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 50/2005 S. 4258 IAAAB-23523