Keine Befreiung ehemaliger Bediensteter des Bayerischen
Kommunalen Prüfungsverbands von der Stb.-Prüfung
Leitsatz
1. Der Bayerische Kommunale
Prüfungsverband ist eine Einrichtung der kommunalen Selbstverwaltung,
nicht aber eine Rechnungsprüfungsbehörde des Freistaates Bayern.
Ehemalige Bedienstete des Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands
erfüllen deshalb mit ihrer früheren Tätigkeit für den
Prüfungsverband nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung von der
Steuerberaterprüfung gemäß
§ 38 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b StBerG.
2. Die Befreiungsvorschrift des
§ 38 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b StBerG ist nicht über ihren Wortlaut
hinaus dahin auszulegen, dass auch Tätigkeiten als Bediensteter des
Bayerischen Kommunalen Prüfungsverbands von ihr erfasst werden.
3. Die Beschränkung der
Befreiungsvoraussetzungen des
§ 38 Abs. 1 Nr. 4
Buchst. b StBerG auf ehemalige Beamte des gehobenen
Dienstes und vergleichbare Angestellte der Rechnungsprüfungsbehörden
des Bundes und der Länder verstößt weder gegen die Freiheit der
Berufswahl gemäß
Art. 12 Abs. 1
GG noch gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz
gemäß
Art. 3 Abs. 1
GG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2004 II Seite 1019 BB 2004 S. 1550 Nr. 28 BFH/NV 2004 S. 1193 BFH/NV 2004 S. 1193 Nr. 8 BStBl II 2004 S. 1019 Nr. 22 DB 2004 S. 1478 Nr. 27 DStRE 2004 S. 924 Nr. 15 INF 2004 S. 608 Nr. 16 StB 2004 S. 285 Nr. 8 HAAAB-23798