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Hinzuziehung zum Verfahren nach § 360 AO
1 Allgemeines
Sinn und Zweck der Hinzuziehung nach § 360 AO ist es, in das Verfahren Dritte als Beteiligte einzubeziehen, die nicht Einspruch eingelegt haben oder die Gegner des Einspruchsführers sind, denen gegenüber aber die Entscheidung zweckmäßig oder auch notwendig bindende Wirkung haben soll. Sie soll das Verfahren vereinfachen und abweichende Entscheidungen vermeiden.
Unterschieden wird dabei zwischen der
einfachen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 1 AO und der
notwendigen Hinzuziehung nach § 360 Abs. 3 AO.
Eine Hinzuziehung ist nicht geboten in einem Verfahren über die Aussetzung der Vollziehung sowie bei einem offensichtlich unzulässigen Rechtsbehelf.
2 Einfache Hinzuziehung
Die einfache Hinzuziehung setzt die Möglichkeit voraus, dass die steuerrechtlichen Interessen eines Dritten durch die Einspruchsentscheidung berührt werden. „Berührt” sind die Interessen dann, wenn das Unterliegen oder Obsiegen des Einspruchsführers die Rechtslage des Hinzuzuziehenden beeinträchtigen könnte. Voraussetzung ist jedoch nicht, dass nur eine einheitliche Entscheidung möglich ist bzw. sich zwingend Rechtsfolgen für den Hinzuzuziehenden ergeben. Ein vom Gesetz selbst genannter Beispielsfall ist der des Haftungsschuldners Wirtschaftliche, pers...