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BMF - IV D 2 - S 0338 - 28/02 BStBl 2002 I 638

Vorläufige Steuerfestsetzung im Hinblick auf anhängige Musterverfahren (§ 165 Abs. 1 AO);
Ruhenlassen von außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 363 Abs. 2 AO)

(BStBl 1995 I S. 264) und vom (BStBl 2002 I S. 334)

Der Zweite Senat des  – entschieden, dass

  • § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 EStG in den für die VZ ab 1996 geltenden Fassungen mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar ist, soweit einerseits Versorgungsbezüge bis auf einen Versorgungs-Freibetrag von höchstens insgesamt 6000 DM zu den Stpfl. Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gehören und andererseits Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nur mit Ertragsanteilen besteuert werden, deren Höhe unabhängig davon festgesetzt ist, in welchem Umfang dem Rentenbezug Beitragsleistungen der Versicherten aus versteuertem Einkommen vorangegangen sind,

  • der Gesetzgeber verpflichtet ist, spätestens mit Wirkung zum eine Neuregelung zu treffen, und

  • § 19 EStG (soweit er mit dem Grundgesetz unvereinbar ist) bis zum Inkrafttreten der angeordneten Neuregelung, längstens mit Wirkung bis zum , weiter anwendbar bleibt.

Nach Abschnitt D II der Urteilsbegründung kommt als verfassungsgemäße Lösung weder ein rückwirkender Abbau der Vergünstigungen bei der Besteuerung von Sozialversicherungsrenten noch eine rückwirkende Besserstellung allein der Ruhestandsbeamten in Betracht.

Ferner hat die 2. Kammer des Zweiten Senats des

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