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Hessisches Finanzgericht Urteil v. - 5 K 1843/99

Gesetze: EStG § 7g Abs. 7 Satz 1 Nr. 2, EStG § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 2

Ansparrücklage bei Betriebseröffnung

Leitsatz

  1. Eine Betriebseröffnung setzt voraus, dass die wesentlichen Grundlagen des Betriebes vorhanden sind.

  2. Eine Gewerbeanmeldung sowie die Einholung eines freibleibenden Angebotes für einen Sport-Pkw sind nicht geeignet, die eigentlich werbende Tätigkeit zum Mistelverkauf bzw. zum Handel mit Immobilien aufzunehmen.

  3. Die Voraussetzung für die Ansparabschreibung entfällt, wenn die geplante Investition nicht ernsthaft verfolgt wird.

Fundstelle(n):
JAAAB-23955

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