Kraftfahrzeugsteuer nach Insolvenzeröffnung und Freigabe des Fahrzeugs
Leitsatz
Nach Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind durch an den Insolvenzverwalter gerichteten Steuerbescheide geltend
zu machen.
Steuerschuldner bleibt in diesen Fällen der Gemeinschuldner; Vollstreckungsschuldner ist jedoch der Konkursverwalter.
Die in Kfz-Steuerbescheiden nach Insolvenzeröffnung vorgenommene Beschränkung auf die Zeit nach Insolvenzeröffnung stellt
keine unzulässige Besteuerung für einen im Gesetz nicht vorgesehenen abgekürzten Besteuerungszeitraum dar, sondern drückt
- zulässigerweise - aus, dass der Bescheid auf Masseansprüche gerichtet ist.