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Niedersächsisches Finanzgericht Beschluss v. - 14 V 103/03

Gesetze: InsO § 35, InsO § 36, InsO § 53, InsO § 55, KraftStG § 1 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 69

Kfz-Steuer nach Insolvenzeröffnung und Zulassung durch den Insolvenzschuldner

Leitsatz

  1. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens trennt die Insolvenzmasse, d.h. das gesamte der Zwangsvollstreckung unterliegende Vermögen des Schuldners von dem der Vollstreckung nicht unterworfenem Vermögen. Neben dem im Eröffnungszeitpunkt vorhandenen wird auch das während des Verfahrens erworbene Schuldnervermögen erfasst.

  2. Die Masse wird dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Schuldners entzogen und dem Insolvenzverwalter unterstellt.

  3. Im Falle der Insolvenz endet die Kfz-Steuerpflicht für den bisherigen Halter mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Steuerschuldner wird ab diesem Zeitpunkt der Verwalter.

Fundstelle(n):
HAAAB-23973

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