1. Eine Pensionszusage einer GmbH
zugunsten ihres Gesellschafter-Geschäftsführers ist im Regelfall
durch das Gesellschaftsverhältnis (mit)veranlasst, wenn die eingegangene
Versorgungsverpflichtung aus Sicht des Zusagezeitpunktes für die
Gesellschaft nicht finanzierbar ist. In diesem Fall können die
Zuführungen zu der Pensionsrückstellung ganz oder teilweise verdeckte
Gewinnausschüttungen sein.
2. Eine Pensionszusage ist nicht
bereits dann unfinanzierbar, wenn im ungünstigsten Fall —bei
Verwirklichung des größten denkbaren Risikos— die zu bildende
Pensionsrückstellung auf einen Wert aufgestockt werden müsste, der zu
einer bilanziellen Überschuldung der Gesellschaft führen würde.
Sie ist erst dann nicht finanzierbar, wenn ihre Passivierung zur
Überschuldung der GmbH im insolvenzrechtlichen Sinne führen
würde (Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B.
,
BFHE 194, 191; vom
I R 79/00,
BFHE 197, 164; vom
I R 7/01,
BFHE 200,
259).
3. Wird auf das Leben des durch die
Versorgungszusage begünstigten Gesellschafter-Geschäftsführers
eine (voll- oder teilkongruente) Rückdeckungsversicherung abgeschlossen,
ist die Finanzierbarkeitsprüfung auf die jährlichen
Versicherungsbeiträge zu beziehen.
4. Ist eine Pensionszusage durch das
Gesellschaftsverhältnis veranlasst, so rechtfertigt dies nicht die
gewinnerhöhende Auflösung der Pensionsrückstellung. Vielmehr
sind nur die im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfolgten Zuführungen zur
Pensionsrückstellung außerbilanziell rückgängig zu machen.
Eine nachträgliche Korrektur von Zuführungen, die früheren
Veranlagungszeiträumen zuzuordnen sind, ist nicht zulässig
(Bestätigung der ständigen Senatsrechtsprechung, z.B. Senatsurteil in
BFHE 197,
164).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
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Fundstelle(n): BStBl 2005 II Seite 664 BB 2004 S. 1613 Nr. 30 BB 2004 S. 1845 Nr. 34 BFH/NV 2004 S. 1191 BFH/NV 2004 S. 1191 Nr. 8 BStBl II 2005 S. 664 Nr. 16 DB 2004 S. 1536 Nr. 29 DB 2007 S. 23 Nr. 27 DStR 2004 S. 1209 Nr. 29 DStR 2004 S. 1338 Nr. 32 DStRE 2004 S. 928 Nr. 15 FR 2004 S. 1009 Nr. 17 INF 2004 S. 570 Nr. 15 KÖSDI 2004 S. 14285 Nr. 8 NWB-Eilnachricht Nr. 43/2006 S. 3648 StB 2004 S. 283 Nr. 8 IAAAB-24038