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BFH Urteil v. - III R 55/03 BStBl 2006 II S. 291

Gesetze: EStG § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a und Abs. 3EStG § 31EStG § 32,EStG § 32a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1EStG § 66 Abs. 1GG Art. 1 Abs. 1GG Art. 6 Abs. 1GG Art. 20 Abs. 1

Stl. Entlastung durch Zahlung von Kindergeld

Leitsatz

1. Der Steuerpflichtige ist durch die Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch wenn er nach Abzug des in fiktive Kinderfreibeträge umzurechnenden Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis nicht mit Einkommensteuer belastet ist.

2. Aus der Festsetzung von Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner geringen Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder hat, kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer freigestellt.

3. Da die Freistellung eines Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder durch Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen Einkünften das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren Entlastung als die Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist das gezahlte Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich nach Abzug der fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mit Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner Kinder also von der Besteuerung ausgenommen.

Fundstelle(n):
BStBl 2006 II Seite 291
BB 2004 S. 1614 Nr. 30
BFH/NV 2004 S. 1178
BFH/NV 2004 S. 1178 Nr. 8
BStBl II 2006 S. 291 Nr. 7
DB 2004 S. 1759 Nr. 33
DStRE 2004 S. 1081 Nr. 18
FR 2004 S. 1075 Nr. 18
INF 2004 S. 648 Nr. 17
KÖSDI 2004 S. 14315 Nr. 9
StB 2004 S. 282 Nr. 8
DAAAB-24044

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