1. Der Steuerpflichtige ist durch die
Einkommensteuerfestsetzung beschwert, auch wenn er nach Abzug des in fiktive
Kinderfreibeträge umzurechnenden Kindergeldes im wirtschaftlichen Ergebnis
nicht mit Einkommensteuer belastet ist.
2. Aus der Festsetzung von
Einkommensteuer, obwohl der Steuerpflichtige wegen seiner geringen
Einkünfte Anspruch auf Sozialhilfe für sich und seine Kinder hat,
kann nicht geschlossen werden, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und
seiner Kinder sei nicht ausreichend von der Einkommensteuer
freigestellt.
3. Da die Freistellung eines
Einkommensbetrages in Höhe des Existenzminimums der Kinder durch
Freibeträge oder Kindergeld bewirkt wird und bei geringen Einkünften
das Kindergeld regelmäßig zu einer höheren Entlastung als die
Steuerersparnis durch die Freibeträge führt, ist das gezahlte
Kindergeld in fiktive Freibeträge umzurechnen. Ergibt sich nach Abzug der
fiktiven Freibeträge ein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des
Eingangssatzes des Tarifs, ist der Steuerpflichtige wirtschaftlich nicht mit
Einkommensteuer belastet, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen und seiner
Kinder also von der Besteuerung
ausgenommen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 2006 II Seite 291 BB 2004 S. 1614 Nr. 30 BFH/NV 2004 S. 1178 BFH/NV 2004 S. 1178 Nr. 8 BStBl II 2006 S. 291 Nr. 7 DB 2004 S. 1759 Nr. 33 DStRE 2004 S. 1081 Nr. 18 FR 2004 S. 1075 Nr. 18 INF 2004 S. 648 Nr. 17 KÖSDI 2004 S. 14315 Nr. 9 StB 2004 S. 282 Nr. 8 DAAAB-24044