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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - IV 160/00

Gesetze: MOG § 10 Abs. 1

Ausfuhrerstattung: Abrücken vom Untersuchungsergebnis der ZPLA durch das Hauptzollamt

Leitsatz

Der Ausführer trägt gemäß § 11 MOG die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Ausfuhrerstattung. Dieser Beweis kann durch das Probenuntersuchungsergebnis der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt erbracht werden. Will das Hauptzollamt von dem Untersuchungsergebnis abrücken, muss es dessen hoher Beweiswert erschüttern.

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Fundstelle(n):
XAAAB-24221

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